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LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 8 SO 295/14 B |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.03.2015 - L 8 SO 295/14 B (https://dejure.org/2015,104426)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. März 2015 - L 8 SO 295/14 B (https://dejure.org/2015,104426)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
Verfahrensgang
- SG Oldenburg, 27.08.2014 - S 22 SO 156/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 8 SO 295/14 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10
"Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 8 SO 295/14
Denn im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit - auch bei kurzer Aufenthaltsdauer oder -perspektive - sichergestellt sein muss (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 94), spricht vieles dafür, dass der Antragstellerin entweder Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII zu gewähren sind. - LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2014 - L 8 SO 129/14
Anspruch auf Gewährung lebensunterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB XII im …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 8 SO 295/14
Diese Leistungen wären nicht gemäß § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen, denn die Antragstellerin wäre nicht nach dem SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigt; der Senat hat bereits entschieden, dass eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach voraussetzt, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind und auch sonst kein Leistungsausschluss nach dem SGB II vorliegt (Beschluss des Senats vom 23. Mai 2014 - L 8 SO 129/14 B ER). - LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2015 - L 8 SO 9/15
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2015 - L 8 SO 295/14
Vielmehr spricht nach summarischer Prüfung vieles für eine verfassungskonforme Auslegung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, wonach der Leistungsausschluss nur den Rechtsanspruch auf Leistungen, nicht aber eine Hilfegewährung im Ermessenswege nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII betrifft (vgl. für den Fall der ungeklärten Rückkehrmöglichkeit in das Heimatland: Beschluss des Senats vom 9. Februar 2015 - L 8 SO 9/15 B ER).